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- Baustellenverordnung
Baustellenverordnung
| Aktivitäten nach der Baustellenverordnung | ||||||
| Baustellenbedingungen | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung |
Vorankündigung | Koordinator | SiGe-Plan | Unterlage (§3 Abs. 2 Nr. 3) |
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| Beschäftigte | Umfang & Art der Arbeiten |
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| mehrere Arbeitgeber (gleichzeitig oder nacheinander) |
weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | — | — | |||
| weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | — | |||||
| mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ||||||
| mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ||||||